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Statuten SVNMK (PDF-Format)
Schweizerischer Verband Nicht-Medizinische Kinesiologie
I. Name, Begriffe, Sitz und Zweck Art. 1 Name, Begriffe 1Unter dem Namen „Schweizerischer Verband Nicht-Medizinische Kinesiologie“ im folgenden „SVNMK“ genannt, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. 2Personenbezeichnungen in diesen Statuten gelten für Personen beiden Geschlechts.
Art. 2 Sitz Der Sitz des SVNMK befindet sich am Sitz des Sekretariats.
Art. 3 Zweck 1Der SVNMK bezweckt den beruflichen Zusammenschluss der auf dem Gebiete der Nicht-Medizinischen Kinesiologie tätigen Fachleute zur Wahrung und Förderung ihrer Interessen in beruflicher, rechtlicher, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht. 2Die Verbandsziele und –aufgaben sollen erreicht werden durch: - Qualitätssicherung - Berufsethos auf der Grundlage der ethischen Richtlinien des SVNMK - Beziehung zur Öffentlichkeit - Förderung der beruflichen Schulung / Ausbildung - Vertretung der beruflichen Interessen bei Klienten, Behörden, Institutionen und Ausbildungsträgern. 3Der SVNMK ist parteipolitisch, kulturell und konfessionell neutral.
II. Mitgliedschaft
Art. 4 Mitglieder Der Verband SVNMK besteht aus: Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitgliedern. 1Aktivmitglieder sind Mitglieder, die über eine Ausbildung gemäss Richtlinien des SVNMK verfügen, die Prüfungsanforderungen des SVNMK erfüllen und dessen ethische Richtlinien und Statuten anerkennen. Die Aktivmitglieder haben ein Stimmrecht. 2Passivmitglieder sind Mitglieder, die die Basiskurse Touch for Health I und/oder Brain Gym I und II absolviert haben und die ethischen Richtlinien und Statuten anerkennen. Die Passivmitglieder haben kein Stimmrecht. 3Ehrenmitglieder sind Personen, die durch ihre Funktion oder Leistung den Verbandszweck in besonderem Masse unterstützen oder unterstützt haben. Die Ehrenmitglieder haben ein Stimmrecht.
Art. 5 Aufnahme der Mitglieder Bewerber um eine Mitgliedschaft haben sich beim Vorstand des SVNMK schriftlich anzumelden. 1Aktivmitglieder müssen den Nachweis der verlangten Ausbildung erbringen. Gleichzeitig hat der Bewerber die ethischen Richtlinien zu unterschreiben und sämtliche Aufnahmebedingungen zu erfüllen. 2Über Aufnahme oder Ablehnung eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Der abgelehnte Bewerber ist berechtigt, innerhalb von 30 Tagen beim Vorstand dagegen zu rekurrieren. In diesem Falle entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung endgültig. 3Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bezahlung der Jahresgebühr und setzt die Anerkennung der ethischen Richtlinien, der Statuten und anderweitiger Beschlüsse des SVNMK voraus. 4Jedes Verbandsmitglied hat das Recht, Ehrenmitglieder vorzuschlagen. Die Wahl zum Ehrenmitglied erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
Art. 6 Austritt als Mitglied 1Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Nichtbezahlen des Jahresbeitrages. 2Der Austritt aus dem SVNMK kann jederzeit erfolgen. Er ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Bezahlte Jahresbeiträge werden nicht zurückerstattet. 3Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen: - Wenn die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nicht mehr bestehen. - Wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Verbandes schwer schädigt. - Wenn das Mitglied einen schwerwiegenden Verstoss gegen die Statuten oder die ethischen Richtlinien des SVNMK begeht. 4Der Ausschluss erfolgt auf Beschluss des Vorstandes. Die Ankündigung ist dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Ansetzung einer Frist von 14 Tagen Gelegenheit zu geben, gegenüber dem Vorstand schriftlich Stellung zu nehmen. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. Das Mitglied kann innerhalb von 30 Tagen ab Zugang des Beschlusses beim Vorstand Einsprache einlegen. Der Vorstand legt der nächsten Mitgliederversammlung die Einsprache vor. Diese kann den Beschluss mit einfacher Mehrheit aufheben. Alle Mitgliedsrechte ruhen bis zum Ausschlussentscheid. 5Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben kein Anrecht auf das Vereinsvermögen.
III. Organisation
Art. 7 Organe Die Organe des Verbandes sind: A. die Mitgliederversammlung B. der Vorstand C. die interne Kontrollstelle
A. Mitgliederversammlung
Art. 8 Mitgliederversammlung 1Die Mitgliederversammlung bildet das oberste Organ des Verbandes. 2Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in den ersten sechs Monaten des Kalenderjahres statt. 3Jede Mitgliederversammlung ist, wo nicht anders vorgesehen, ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl beschlussfähig. 4In Ausnahmefällen können Beschlüsse der Mitglieder auf dem Korrespondenzweg erfolgen.
Art. 9 Einladung 1Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich und mindestens vier Wochen im voraus unter Bekanntgabe der zu behandelnden Geschäfte. Auch bei schriftlicher Beschlussfassung ist die Frist einzuhalten. 2Anträge der Aktiv- und Ehrenmitglieder müssen mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Sekretariat eintreffen.
Art. 10 Zuständigkeit 1In den Zuständigkeitsbereich der Mitgliederversammlung fallen folgende Geschäfte: - Protokoll der letzten Mitgliederversammlung - Annahme des Jahresberichts - Annahme der Jahresrechnung - Festsetzung des Jahresbeitrages - Wahl / Abberufung des Präsidenten - Wahl / Abberufung der Vorstandsmitglieder - Bewilligung Jahresbudget - Vorstellen des Jahresprogramms und der Jahresziele durch den Vorstand - Statutenrevisionen - Vorlagen und Anträge der Mitglieder und des Vorstandes - Ernennung von Ehrenmitgliedern 2Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird durch das Sekretariat den Mitgliedern auf dem Postweg zugestellt und auf der Homepage des SVNMK publiziert. Auf Wunsch kann das Protokoll auch per e-mail zugestellt werden.
Art. 11 Leitung Der Präsident oder Vizepräsident leitet die Mitgliederversammlung. Über die Verhandlungen und Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Präsidenten und dem Protokollführer unterzeichnet wird.
Art. 12 Stimmrecht 1An der Mitgliederversammlung verfügt jedes anwesende Aktiv- und Ehrenmitglied über eine Stimme. 2Alle Beschlüsse erfolgen über das relative Mehr der Anwesenden. 3Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Im zweiten Wahlgang entscheidet das relative Mehr. 4Die Abstimmungen und Wahlen finden offen statt. Auf Antrag von mindestens drei Aktivmitgliedern ist die Wahl/Abstimmung geheim durchzuführen.
B. Vorstand
Art. 13 Vorstand 1Der Vorstand leitet den Verband und ist verantwortlich für das Erreichen der Verbandsziele. Er besteht aus dem Präsidenten und mindestens einem weiteren Mitglied. Der Präsident muss seinen Wohnsitz in der Schweiz haben. Statutenänderung MV 20.3.2009 2Der Vorstand konstituiert sich selbst. 3Der Präsident, der Vizepräsident und ein Vorstandsmitglied haben Einzelunterschrift. 4Der Präsident und die Vorstandsmitglieder des Verbandes werden jedes Jahr durch die Mitgliederversammlung gewählt.
Art. 14 Aufgaben Der Vorstand hat folgende Aufgaben: - Einberufung der Mitgliederversammlung - Ausführung der Mitgliederversammlungsbeschlüsse - Besorgung der laufenden Geschäfte - Wahrung der allgemeinen Berufsinteressen - Erlass von Reglementen - Eingehen der für den Verbandszweck notwendigen Verträge - Einberufung von Kommissionen - Erarbeitung der fachlichen Richtlinien für die Qualifikation zur Aufnahme in den Verband - Überprüfung der Qualifikation eines Bewerbers zur Aufnahme oder Ablehnung in den Verband - Ausschluss eines Mitgliedes bei Verstoss gegen die Verbandsreglemente - Sicherung der Berufsethik - Publikation der Sitzungsprotokolle auf der Homepage des SVNMK
C. Kontrollstelle
Art. 15 Kontrollstelle Die Kontrollstelle besteht aus einer verbandsinternen oder -externen Rechnungsrevision. Sie hat die Rechnung des SVNMK zu prüfen und darüber dem Vorstand schriftlich zu berichten. Dieser Bericht ist der Mitgliederversammlung zu Genehmigung vorzulegen.
IV. Finanzen
Art. 16 Mitgliederbeiträge 1Zur Deckung der Verbandsauslagen wird ein jährlicher Mitgliederbeitrag erhoben. Ehrenmitglieder sind von Beiträgen befreit. 2Der Jahresbeitrag wird am Anfang des Kalenderjahres erhoben. Bei Eintritt in der zweiten Jahreshälfte reduziert sich der Beitrag um die Hälfte. 3Das Geschäftsjahr des SVNMK ist identisch mit dem Kalenderjahr.
Art. 17 Sponsoren/Gönner Sponsoren/Gönner unterstützen mit einem jährlichen Beitrag den Verband. Sie haben kein Stimmrecht.
Art. 18 Vorstandsentschädigung Die Mitglieder des Vorstandes haben Anrecht auf eine pauschale Entschädigung, sowie auf ein den finanziellen Mitteln des Verbandes angepasstes Sitzungsgeld. Diese Entschädigungen werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Art. 19 Haftung Die Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Schweizerischen Verbandes Nicht-Medizinische Kinesiologie ist auf die Höhe des Jahresbeitrages begrenzt. Dieser wird alljährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
V. Änderung der Statuten und Auflösung des Verbandes
Art. 20 Statutenänderung Statutenänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der an der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern.
Art. 21 Auflösung des Verbandes Die Auflösung des Verbandes kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder des Verbandes beschlossen werden.
VI. Schlussbestimmungen
Art. 22 Inkrafttreten Die Statuten sind durch die Gründungsversammlung des Schweizerischen Verbandes Nicht-Medizinische Kinesiologie am 13.9.2004 genehmigt worden. Sie treten sofort in Kraft.
Binningen, den 13. September 2004
Präsident SVNMK: Vorstandsmitglied SVNMK:
Ueli Meier-Estrada Magdalena Bucher
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